Kirchensteuer auf Kapitalerträge - neues Verfahren, alte Steuer
Zum Thema "Kirchensteuer auf Kapitalerträge" hat die Evangelische Kirche von Westfalen bereits im August 2014 in einer Pressemitteilung Stellung bezogen, die wir hier im Wortlaut wiedergeben:
Ein Beitrag zur Steuergerechtigkeit
Kirchenabgeltungssteuer: Kirchenaustritten mit Informationspolitik entgegenwirken
Bielefeld/Westfalen. Die Themen Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge und sinkende Kirchenmitgliederzahlen grassieren zurzeit bundesweit in den Medien. Der Anstieg an Kirchenaustritten wird als direkte Folge des neuen Verfahrens zum Einzug der Kirchensteuer auf Kapitalerträge (der sog. „Kirchenabgeltungssteuer“) direkt durch die Banken gedeutet.
Mangelnde Informationen sind für Albert Henz, Theologischer Vizepräsident der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW), Hauptursache für die Verunsicherung zahlreicher Bürgerinnen und Bürger: „Sie sorgen sich um den Datenschutz und haben Angst, dass sie am Ende weniger Geld auf ihrem Konto haben.“ Völlig zu Unrecht, denn: „Niemand zahlt mehr Steuern als bisher. Lediglich das Einzugsverfahren ist vereinfacht worden.“ Außerdem sei ein Großteil der Bevölkerung gar nicht von der Kapitalertragssteuer betroffen.
Tatsache ist: Die Kirchenaustrittszahlen sind in 2013 und im ersten Halbjahr 2014 gestiegen. Auch in der westfälischen Landeskirche, in der es im vergangenen Jahr rund 12.000 sowie von Januar bis Juni 2014 etwa 7.000 Austritte gab. Und auch, wenn noch keine abschließenden Zahlen vorliegen, ist einer der Gründe sicher die Debatte um die Abgeltungssteuer. Daraus macht auch der Juristische Vizepräsident Klaus Winterhoff keinen Hehl und plädiert für eine sachliche und transparente Informationspolitik. Für ihn ist die Teilnahme am automatisierten Einzugsverfahren nicht nur eine Vereinfachung der bereits seit 2009 existierenden Steuerregelung, sondern auch ein Beitrag zur Steuergerechtigkeit: „Bezieher von Kapitalerträgen können bei der Kirchensteuer nicht anders behandelt werden als die Bezieher anderer Einkommen, zum Beispiel der Lohnsteuer zahlende Arbeitnehmer“.“
Weitere Informationen zum Verfahren finden Sie im nachfolgenden Text:
Der Einzug von Kirchensteuern auf Zinsen, Dividenden und andere Kapitalerträge wird ab dem kommenden Jahr vereinfacht und direkt von der jeweiligen Bank einbehalten. Bisher haben die Kreditinstitute die seit der Einführung der pauschalern Abgeltungsteuer im Jahr 2009 entsprechende Kirchensteuer nur auf Antrag der Kunden abgeführt. Alternativ mussten die Erträge in der Einkommensteuer-Erklärung angegeben werden.
Es handelt sich also nicht um eine neue Kirchensteuer, sondern vielmehr um ein neues Verfahren, das zu einer Senkung der Verwaltungskosten und des Arbeitsaufwands führt. Zudem gehört es zu einem gerechten Steuersystem, dass möglichst alle Einkunftsarten zur Besteuerung herangezogen werden.
Betroffen sind ab 2015 wie in der Vergangenheit Kirchenmitglieder, deren Kapitalerträge über dem Sparerfreibetrag von 801 Euro für Alleinstehende bzw. 1.602 Euro für Verheiratete liegen. In diesem Fall erhebt der Staat pauschal 25 Prozent Abgeltungssteuer. Darauf werden zusätzlich noch 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und für Kirchenmitglieder in Westfalen neun Prozent Kirchensteuer erhoben. Wer also mit seinen Kapitalerträgen innerhalb der Freibeträge liegt, zahlt keine zusätzliche Kirchensteuer.
Falls der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent liegt, besteht weiterhin die Möglichkeit, die zuviel einbehaltenen Steuern im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung über die Einkommensteuererklärung erstatten zu lassen.
Um die Kirchensteuer abführen zu können, erhalten Banken und Sparkassen vom Bundeszentralamt für Steuern ein sogenanntes Religionsmerkmal für jeden Kunden. Das Merkmal beinhaltet neben Konfession (evangelisch oder katholisch) auch den Kirchensteuersatz, der sich nach dem jeweiligen Bundesland richtet, in dem der Wohnsitz liegt.
Dabei werden die hohen Anforderungen des Datenschutzes gewährleistet. Die Bankmitarbeiter können weder anhand der sechsstelligen Kennziffer noch in den Kundenstammdaten sehen, um welche Religionszugehörigkeit es sich handelt.
Steuerpflichtige können aber auch der Datenweitergabe durch das Bundeszentralamt für Steuern widersprechen. Für das Jahr 2015 ist dies bis zum 30. Juni 2014 möglich. Dazu können sie sich ein entsprechendes Formular auf der Internetseite www.formulare-bfinv.de runterladen und an das Bundeszentralamt für Steuern schicken. In diesem Fall behält die Bank keine Kirchensteuer ein, die Kunden müssen jedoch in ihrer Steuererklärung im folgenden Jahr diese Angaben selbstständig nachholen – wie in der Vergangenheit auch.
Zusätzliche Informationen auch im Internet unter:
ekvw.de/abgeltungssteuer
www.ekd.de/kirchenfinanzen/kirchensteuer/1280.html